Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltung

Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Bedingungen des Kunden gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen.

2. Konkretisierung/Schriftform

Der Kunde verpflichtet sich, den AÜV unterschrieben im Original (Schriftform) vor Einsatzbeginn zurückzugeben.

3. Equal Pay / BZ / AentG

Der Kunde ist verpflichtet, das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Mitarbeiters (Vergleichslohn) vor Einsatzbeginn mitzuteilen. Dieser beinhaltet das feste Vergleichsentgelt sowie die Regelungen und Voraussetzungen für schwankende Entgelte (Zulagen, Prämien etc.).

Der Kunde informiert PPN über Änderungen der branchenmäßigen Zuordnung des Einsatzbetriebs, da solche Änderungen dazu führen können, dass ein anderer oder kein Branchenzuschlagstarifvertrag mehr einschlägig ist.

Vor dem Hintergrund von Mindestlohnverpflichtungen aufgrund des AEntG teilt der Kunde PPN eine Änderung der Tätigkeit der MA umgehend mit.

4. Auswahl der PPN -Mitarbeiter

(a) PPN stellt dem Kunden gemäß den vorausgesetzten beruflichen und fachlichen Qualifikationen sorgfältig ausgesuchte PPN -Mitarbeiter zur Verfügung.

(b) Der Kunde hat die Mitarbeiter von PPN in den ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme auf ihre Eignung zu überprüfen. Bei berechtigten Beanstandungen hat er nach Rücksprache mit der PPN -Niederlassung das Recht, den Austausch des Mitarbeiters zu verlangen.

(c) Soweit erforderlich, ist es PPN überlassen, während der Laufzeit des Vertrages die überlassenen Mitarbeiter auszutauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.

5. Rechtsstellung der PPN -Mitarbeiter

(a) Die Übertragung und Einweisung in die Arbeit, für die die PPN -Mitarbeiter überlassen sind, obliegt dem Kunden. Er hat gegenüber dem Mitarbeiter Weisungsbefugnis, ihn zu beaufsichtigen und seine Arbeit zu überwachen.

(b) Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Mitarbeiter und dem Kunden wird hierdurch nicht begründet. Verbotswidrige Abwerbung (§ 1 UWG, § 826 BGB) verpflichtet zum Schadensersatz. Eine Überlassung der PPN -Mitarbeiter an Dritte ist ausgeschlossen.

6. Einsatz der PPN -Mitarbeiter

(a) Der Kunde setzt den PPN -Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die PPN -Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Eine Änderung des Einsatzortes und/oder der Tätigkeit bedarf der schriftlichen Bestätigung durch PPN.

(b) Die PPN -Mitarbeiter sind im Rahmen der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Höchstarbeitszeiten an die Arbeitszeit im Betrieb des Kunden gebunden. Dies gilt unter der Berücksichtigung des § 3 ArbZG. Der Kunde versichert, dass er Mehrarbeit nur anordnen und dulden wird, soweit dies für seinen Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist. Eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist vom Kunden zu beschaffen. Der Kunde verpflichtet sich, außergewöhnliche Gründe zur Mehrarbeit PPN unverzüglich bekannt zu geben. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden.

(c) Der Kunde setzt PPN -Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt PPN insoweit ausdrücklich von sämtlichen Ansprüchen frei.

7. Arbeitsverhinderung

(a) Sind einer oder mehrere der überlassenen Mitarbeiter an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert, ohne dass PPN dies zu vertreten hat (z. B. durch Krankheit, Unfall oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses), so wird PPN für die Dauer des Hindernisses von seiner Leistungspflicht frei. Steht fest, dass das Arbeitshindernis nicht vor Ablauf des geplanten Einsatzes enden wird, ist PPN ebenso wie der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder durch Teilkündigung auf die übrigen überlassenen Mitarbeiter zu beschränken.

(b) Außergewöhnliche Umstände berechtigen PPN, einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem erteilten Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzleistungen sind ausgeschlossen.

(c) Sollte der Kunde von einem Arbeitskampf betroffen sein, ist der Verleiher im Hinblick auf § 11 Abs. 5 AÜG nicht zur Überlassung von Mitarbeitern verpflichtet. Gleiches gilt im Falle der Unmöglichkeit und in Fällen der höheren Gewalt. Der Kunde stellt PPN von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der von PPN -Mitarbeitern zu erbringender Leistung gegen PPN erhoben werden sollten.

8. Allgemeine Pflichten von PPN

PPN verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen. Dies bedeutet insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.

9. Allgemeine Pflichten des Kunden / Arbeitssicherheit

(a) Der Kunde hält beim Einsatz von PPN -Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) ein. Die Übertragung der Arbeit und die fachliche sowie sicherheitstechnische Einweisung in die Arbeit obliegt dem Kunden gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften (§§ 3,11 und 12 AÜG, § 12 ArbSchG, § 4 BGV A 1). Er hat die PPN -Mitarbeiter zu beaufsichtigen und die Arbeit zu überwachen.

(b) Gemäß § 11 Abs. 6 AÜG hat der Kunde die für die jeweilige Tätigkeit des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln einzuhalten und die Mitarbeiter über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung zu unterweisen.

(c) Der Kunde muss den PPN -Mitarbeitern die erforderliche persönliche und spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung stellen und bei der Durchführung von Aufträgen, die zeitlich und örtlich mit Arbeiten anderer Unternehmen zusammenfallen, sich mit diesen abstimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.

(d) Die für den Einsatz notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind vor dem Überlassungsbeginn durchzuführen und PPN nachzuweisen. Sofern Nachuntersuchungen erforderlich werden, teilt der Kunde dies PPN schriftlich mit. Nachuntersuchungen werden von dem für den Kunden zuständigen Werksarzt oder falls ein solcher nichtvorhanden ist, von einem von PPN beauftragten Betriebsarzt auf Kosten von PPN durchgeführt. Eine abweichende Kostenaufteilung kann vereinbart werden. Der Kunde räumt PPN ein Zutrittsrecht zum jeweiligen Beschäftigungsort derMitarbeiter ein, damit sich PPN von der Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften überzeugen kann.

10. Vermittlung / Übernahme

Ein Arbeitsverhältnis, welches der Kunde mit einem von PPN vorgestellten Bewerber oder einem PPN – Mitarbeiter während bzw. innerhalb von 6 Monaten nach der Überlassung eingeht, gilt als provisionspflichtige Vermittlung.(a) Beendet der überlassene Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis mit der PPN oder endet dieses aufgrund einer Befristung und begründet im Laufe der nächsten 6 Monate ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Kunden oder einem mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, ist dieses neue Arbeitsverhältnis durch Vermittlung bzw. Nachweis der PPN entstanden. Demgemäß verpflichtet sich der Kunde, in einem solchen Fall ein Vermittlungs- bzw. Nachweishonorar zu zahlen. Dieses beträgt das 2,5-fache des Bruttomonatsgehaltes des Mitarbeiters und reduziert sich entsprechend der Dauer der erfolgten Arbeitnehmerüberlassung für jeden vollen Monat um 7,5 %. Im Falle der Übernahme nach Beendigung bleibt es dem Kunden nachgelassen, zu beweisen, dass die vorherige Überlassung für die Einstellung nicht ursächlich gewesen ist.(b) Diese Verpflichtung endet 12 Monate nach Beginn des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages. Für die Berechnung des Honorars ist das zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter vereinbarte Jahresbruttoarbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV maßgeblich. Das Honorar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist fällig mit Abschluss des Vertrages zwischenMitarbeiter und Kunde. Der Kunde verpflichtet sich der PPN eine Abschrift dieses Vertrages zu übersenden.(c) Eine Vermittlung liegt ebenfalls unwiderleglich vor, wenn der Kunde oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu einem Bewerber durch PPN ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.(d) Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen für den Kunden tätig, gelten die Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes das zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.

11. „Drehtürklausel“ § 8 Abs.3 AÜG/ Voreinsatz /

Der Kunde bestätigt gegenüber PPN, dass die namentlich genannten Zeitarbeitnehmer in den zurückliegenden 6 Monaten vor deren Einsatzbeginn weder innerhalb seines Unternehmens noch in einem mit ihm nach § 18 Aktiengesetz (AktG) rechtlich verbundenen Unternehmen als Arbeitnehmer beschäftigt waren und auch nicht in den letzten 3 Monaten vor der Überlassung über einen anderen Personaldienstleister beim Kunden im Rahmen der AÜ tätig war.

In diesen Fällen stellt der Kunde alle relevanten Informationen hirnsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer schriftlich zur Verfügung. Unabdingbare rechtliche Grundlage für die Offenlegung dieser Daten sind die § 8 und 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG.

12. Arbeitsunfall

Bei Arbeitsunfällen der PPN -Mitarbeiter ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich gemäß § 193 SGB VII eine Unfallanzeige zu erstellen und PPN diese zur Weiterleitung an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu übersenden. Eine Durchschrift dieser Meldung hat der Kunde seiner Berufsgenossenschaft zuzuleiten.

13. AGG

Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung und dem AGG wird der Kunde geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den PPN -Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.

14. Haftung

(a) PPN steht nur für die ordnungsgemäße Auswahl der überlassenen Mitarbeiter ein, wobei die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. PPN haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit der Mitarbeiter und nicht für Schäden, die diese am Arbeitsgerät oder an der ihnen übertragenen Arbeit verursachen. Er haftet auch nicht fürSchäden, die durch die Mitarbeiter lediglich bei Ausführung ihrer Tätigkeit verursacht werden.(b) Die Haftung von PPN ist gänzlich ausgeschlossen, wenn dem Mitarbeiter die Obhut für Geld, Wertpapiere oder sonstige Wertsachen übertragen wird.(c) Der Kunde stellt PPN von allen Forderungen frei, die wegen folgender Pflichtverletzungen entstehen: eine fehlerhafte Zuordnung der Branchenzugehörigkeit gemäß § 5, die Nennung eines falschen Vergleichsentgelts oder die Unterlassung der Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgelts gemäß § 6 bzw. § 8 AÜG (equal pay), eine fehlende oder fehlerhafte Mitteilung über abweichende betriebliche Vereinbarungen oder eine Verletzung der Prüf- und Mitteilungspflicht.

15. Datenschutzerklärung

Die vereinbarte Arbeitnehmerüberlassung unterliegt den Grundsätzen der DSGVO und des BDSG. Rechtsgrundlage zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist § 26 BDSG.

Demgemäß versichern die Parteien, dass nur solche personenbezogenen Dateien verarbeitet werden, die für den Zweck der Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung erforderlich sind und sie weder anderweitig zu nutzen noch sie an Dritte weiterzuleiten oder sie diesen zugänglich zu machen. Die personenbezogenen Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie dies zur Zweckerreichung erforderlich ist. Empfänger der personenbezogenen Dateien sind nur die Mitarbeiter oder Abteilungen der Parteien, die diese zur Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung benötigen. Die Mitarbeiter wurden über die Betroffenenrechte informiert. Die Parteien versichern, dass sie technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) getroffen haben, um die personenbezogenen Daten zu schützen.

16. Abrechnung

(a) Die Abrechnung erfolgt wöchentlich, mindestens aber einmal im Monat auf Basis der dokumentierten Arbeitsstunden. Maßgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundenverrechnungssatz zuzüglich der Zuschläge sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die vereinbarten Stundensätze basieren auf den zumZeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen und tariflichen Bestimmungen und Vergütungen. Sollten sich diese verändern, behält sich der Personaldienstleister eine Angleichung der Stundenverrechnungssätze vor.(b) Der Abrechnung zugrunde liegt ein Tätigkeitsnachweis, der dem Kunden am Ende jeder Woche zur Unterschrift vorgelegt wird. Der Kunde ist verpflichtet, die Stunden auf den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen durch Unterschrift zu bestätigen.(c) PPN erstellt die jeweiligen Rechnungen auf Basis der vom Kunden bestätigten Wochenarbeitszeiten. Der Kunde gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Personaldienstleisters eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). §288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung

17. Anpassung

Für den Fall, dass nach Abschluss dieses Vertrages gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen zur Vergütung bzw. Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern (Tarifänderungen/– Erhöhungen, „Equal Pay“ oder „Branchenzuschläge“) mit Wirkung für die Laufzeit dieses Vertrages eintreten sollten, werden die Parteien hinsichtlich der in diesem Vertrag geregelten Vergütung gemeinsam erörtern, ob ein gesetzlicher zwingender Anpassungsbedarf besteht und ggf. einvernehmlich etwaige erforderliche Anpassungen vereinbaren.

Der Verleiher ist berechtigt, eine angemessene Anpassung der Verrechnungssätze zu verlangen, sofern eine Neuermittlung des Vergleichsentgelts infolge einer Lohnanpassung des vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs oder eine Änderung des Stellenprofils des Mitarbeiters dies erfordern.

* Die in diesen AGB verwendete Bezeichnung "Mitarbeiter" umfasst weibliche, männliche und diverse Arbeitskräfte. Die undifferenzierte Bezeichnung dient allein der besseren Lesbarkeit der AGB.